BGB · Zivilrecht § 742 Gleiche Anteile Stand 2026-06-25 · aus BGB Im Zweifel ist anzunehmen, dass den Teilhabern gleiche Anteile zustehen. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 741 · Gemeinschaft nach Bruchteilen Weiter§ 743 · Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis