BGB · Zivilrecht § 741 Gemeinschaft nach Bruchteilen Stand 2026-06-25 · aus BGB Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, so finden, sofern sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt, die Vorschriften der §§ 742 bis758 Anwendung (Gemeinschaft nach Bruchteilen). Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 740c · Ausscheiden eines Gesellschafters Weiter§ 742 · Gleiche Anteile