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BGB · Zivilrecht

§ 765

Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft

Stand 2026-06-25 · aus BGB

(1)

Durch den Bürgschaftsvertrag verpflichtet sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen.

(2)

Die Bürgschaft kann auch für eine künftige oder eine bedingte Verbindlichkeit übernommen werden.

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