BGB · Zivilrecht § 953 Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Bestandteilen Stand 2026-06-25 · aus BGB Erzeugnisse und sonstige Bestandteile einer Sache gehören auch nach der Trennung dem Eigentümer der Sache, soweit sich nicht aus den §§ 954 bis957 ein anderes ergibt. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 952 · Eigentum an Schuldurkunden Weiter§ 954 · Erwerb durch dinglich Berechtigten