BGB · Zivilrecht § 954 Erwerb durch dinglich Berechtigten Stand 2026-06-25 · aus BGB Wer vermöge eines Rechts an einer fremden Sache befugt ist, sich Erzeugnisse oder sonstige Bestandteile der Sache anzueignen, erwirbt das Eigentum an ihnen, unbeschadet der Vorschriften der §§ 955 bis957, mit der Trennung. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 953 · Eigentum an getrennten Erzeugnissen und Weiter§ 955 · Erwerb durch gutgläubigen Eigenbesitzer