BGB · Zivilrecht § 982 Ausführungsvorschriften Stand 2026-06-25 · aus BGB Die in den §§ 980,981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei Reichsbehörden und Reichsanstalten nach den von dem Bundesrat, in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des Bundesstaats erlassenen Vorschriften. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 981 · Empfang des Versteigerungserlöses Weiter§ 983 · Unanbringbare Sachen bei Behörden