KanonDeutsche Gesetze

BGB · Zivilrecht

§ 983

Unanbringbare Sachen bei Behörden

Stand 2026-06-25 · aus BGB

Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis982 entsprechende Anwendung.

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