KanonDeutsche Gesetze

GewO · Oeffentliches Recht

§ 60b

Volksfest

Stand 2026-06-25 · aus GewO

(1)

Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.

(2)

§ 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis60a und60c bis61a sowie71b unberührt.

(3)

(weggefallen)

Amtliche Quelle ↗