GewO · Oeffentliches Recht
§ 60b
Volksfest
(1)
Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
(2)
§ 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis60a und60c bis61a sowie71b unberührt.
(3)
(weggefallen)