KanonDeutsche Gesetze

GewO · Oeffentliches Recht

§ 68a

Verabreichen von Getränken und Speisen

Stand 2026-06-25 · aus GewO

Auf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis68 Kostproben zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Im übrigen gelten für das Verabreichen von Getränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.

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