KanonDeutsche Gesetze

GG · Verfassung

Art 57

Stand 2026-06-25 · aus GG

Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen.

Amtliche Quelle ↗