KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 111

Anfechtungsbefugnis; Rechtsschutzbedürfnis

Stand 2026-06-25 · aus HGB

(1)

Anfechtungsbefugt ist jeder Gesellschafter, der oder dessen Rechtsvorgänger im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Gesellschaft angehört hat.

(2)

Ein Verlust der Mitgliedschaft nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung lässt das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsvorgängers unberührt, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Führung des Rechtsstreits hat.

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