HGB · Zivilrecht § 114 Nichtigkeitsklage Stand 2026-06-25 · aus HGB Erhebt ein Gesellschafter Nichtigkeitsklage gegen die Gesellschaft, sind die §§ 111 und113 entsprechend anzuwenden. Mehrere Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse sind zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 113 · Anfechtungsklage Weiter§ 115 · Verbindung von Anfechtungs- und Feststel