HGB · Zivilrecht § 163 Stand 2026-06-25 · aus HGB Für das Verhältnis der Gesellschafter untereinander gelten in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags die besonderen Vorschriften der §§ 164 bis169. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 162 Weiter§ 164 · Geschäftsführungsbefugnis