KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 309

Behandlung des Unterschiedsbetrags

Stand 2026-06-25 · aus HGB

(1)

Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts.

(2)

Ein nach § 301 Absatz 3 auf der Passivseite auszuweisender Unterschiedsbetrag kann ergebniswirksam aufgelöst werden, soweit ein solches Vorgehen den Grundsätzen der §§ 297 und298 in Verbindung mit den Vorschriften des Ersten Abschnitts entspricht.

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