HGB · Zivilrecht
§ 309
Behandlung des Unterschiedsbetrags
(1)
Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts.
HGB · Zivilrecht
Behandlung des Unterschiedsbetrags
Die Abschreibung eines nach § 301 Abs. 3 auszuweisenden Geschäfts- oder Firmenwertes bestimmt sich nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts.