KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 310

Anteilmäßige Konsolidierung

Stand 2026-06-25 · aus HGB

(1)

Führt ein in einen Konzernabschluß einbezogenes Mutter- oder Tochterunternehmen ein anderes Unternehmen gemeinsam mit einem oder mehreren nicht in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen, so darf das andere Unternehmen in den Konzernabschluß entsprechend den Anteilen am Kapital einbezogen werden, die dem Mutterunternehmen gehören.

(2)

Auf die anteilmäßige Konsolidierung sind die §§ 297 bis301, §§ 303 bis306,308,308a,309 entsprechend anzuwenden.

Amtliche Quelle ↗