HGB · Zivilrecht § 475h Abweichende Vereinbarungen Stand 2026-06-25 · aus HGB Ist der Einlagerer ein Verbraucher, so kann nicht zu dessen Nachteil von den §§ 475a und475e Absatz 4 abgewichen werden. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 475g · Traditionswirkung des Lagerscheins Weiter§ 476 · Reeder