HGB · Zivilrecht § 476 Reeder Stand 2026-06-25 · aus HGB Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 475h · Abweichende Vereinbarungen Weiter§ 477 · Ausrüster