KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 56

Stand 2026-06-25 · aus HGB

Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen.

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