KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 57

Stand 2026-06-25 · aus HGB

Der Handlungsbevollmächtigte hat sich bei der Zeichnung jedes eine Prokura andeutenden Zusatzes zu enthalten; er hat mit einem das Vollmachtsverhältnis ausdrückenden Zusatze zu zeichnen.

Amtliche Quelle ↗