KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 64

Stand 2026-06-25 · aus HGB

Die Zahlung des dem Handlungsgehilfen zukommenden Gehalts hat am Schlusse jedes Monats zu erfolgen. Eine Vereinbarung, nach der die Zahlung des Gehalts später erfolgen soll, ist nichtig.

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