HGB · Zivilrecht § 65 Stand 2026-06-25 · aus HGB Ist bedungen, daß der Handlungsgehilfe für Geschäfte, die von ihm geschlossen oder vermittelt werden, Provision erhalten solle, so sind die für die Handelsvertreter geltenden Vorschriften des § 87 Abs. 1 und 3 sowie der §§ 87a bis87c anzuwenden. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 64 Weiter§§ 66 bis 72 · (weggefallen)