KanonDeutsche Gesetze

HGB · Zivilrecht

§ 7

Stand 2026-06-25 · aus HGB

Durch die Vorschriften des öffentlichen Rechtes, nach welchen die Befugnis zum Gewerbebetrieb ausgeschlossen oder von gewissen Voraussetzungen abhängig gemacht ist, wird die Anwendung der die Kaufleute betreffenden Vorschriften dieses Gesetzbuchs nicht berührt.

Amtliche Quelle ↗