HGB · Zivilrecht
§ 8
Handelsregister
(1)
Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
(2)
Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.
HGB · Zivilrecht
Handelsregister
Das Handelsregister wird von den Gerichten elektronisch geführt.
Andere Datensammlungen dürfen nicht unter Verwendung oder Beifügung der Bezeichnung "Handelsregister" in den Verkehr gebracht werden.