KanonDeutsche Gesetze

OWiG · Strafrecht

§ 102

Nachträgliches Strafverfahren

Stand 2026-06-25 · aus OWiG

(1)

Wird nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides wegen derselben Handlung die öffentliche Klage erhoben, so soll die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung des Bußgeldbescheides insoweit aussetzen.

(2)

Sind die Entscheidungen nach § 86 Abs. 1 und 2 im Strafverfahren unterblieben, so sind sie von dem Gericht nachträglich zu treffen.

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