KanonDeutsche Gesetze

OWiG · Strafrecht

§ 103

Gerichtliche Entscheidung

Stand 2026-06-25 · aus OWiG

(1)

Über Einwendungen gegen

1.

die Zulässigkeit der Vollstreckung,

2.

die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93,99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,

3.

die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen

entscheidet das Gericht.

(2)

Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.

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