KanonDeutsche Gesetze

StGB · Strafrecht

§ 151

Wertpapiere

Stand 2026-06-25 · aus StGB

Dem Geld im Sinne der §§ 146,147,149 und150 stehen folgende Wertpapiere gleich, wenn sie durch Druck und Papierart gegen Nachahmung besonders gesichert sind:

1.

Inhaber- sowie solche Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, wenn in den Schuldverschreibungen die Zahlung einer bestimmten Geldsumme versprochen wird;

2.

Aktien;

3.

von Kapitalverwaltungsgesellschaften ausgegebene Anteilscheine;

4.

Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine zu Wertpapieren der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Art sowie Zertifikate über Lieferung solcher Wertpapiere;

5.

Reiseschecks.

Amtliche Quelle ↗