StGB · Strafrecht § 152 Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets Stand 2026-06-25 · aus StGB Die §§ 146 bis151 sind auch auf Geld, Wertzeichen und Wertpapiere eines fremden Währungsgebiets anzuwenden. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 151 · Wertpapiere Weiter§ 152a · Fälschung von Zahlungskarten, Schecks, W