KanonDeutsche Gesetze

StGB · Strafrecht

§ 184e

Veranstaltung und Besuch kinder- und jugendpornographischer Darbietungen

Stand 2026-06-25 · aus StGB

(1)

Nach § 184b Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung veranstaltet. Nach § 184c Absatz 1 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung veranstaltet.

(2)

Nach § 184b Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine kinderpornographische Darbietung besucht. Nach § 184c Absatz 3 wird auch bestraft, wer eine jugendpornographische Darbietung besucht. § 184b Absatz 5 Nummer 1 und 3 gilt entsprechend.

Amtliche Quelle ↗