KanonDeutsche Gesetze

StGB · Strafrecht

§ 184f

Ausübung der verbotenen Prostitution

Stand 2026-06-25 · aus StGB

Wer einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, beharrlich zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

Amtliche Quelle ↗