KanonDeutsche Gesetze

StGB · Strafrecht

§ 266b

Mißbrauch von Scheck- und Kreditkarten

Stand 2026-06-25 · aus StGB

(1)

Wer die ihm durch die Überlassung einer Scheckkarte oder einer Kreditkarte eingeräumte Möglichkeit, den Aussteller zu einer Zahlung zu veranlassen, mißbraucht und diesen dadurch schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2)

§ 248a gilt entsprechend.

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