KanonDeutsche Gesetze

StGB · Strafrecht

§ 248a

Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen

Stand 2026-06-25 · aus StGB

Der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen werden in den Fällen der §§ 242 und246 nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

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