StGB · Strafrecht § 315e Schienenbahnen im Straßenverkehr Stand 2026-06-25 · aus StGB Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und315c) anzuwenden. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 315d · Verbotene Kraftfahrzeugrennen Weiter§ 315f · Einziehung