StGB · Strafrecht § 315f Einziehung Stand 2026-06-25 · aus StGB Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 315e · Schienenbahnen im Straßenverkehr Weiter§ 316 · Trunkenheit im Verkehr