KanonDeutsche Gesetze

StGB · Strafrecht

§ 80a

Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression

Stand 2026-06-25 · aus StGB

Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

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