KanonDeutsche Gesetze

StGB · Strafrecht

§ 92b

Einziehung

Stand 2026-06-25 · aus StGB

Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können

1.

Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und

2.

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a,86,86a,89a bis91 bezieht,

eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

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