StGB · Strafrecht
§ 92b
Einziehung
Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können
1.
Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.