StPO · Verfahrensrecht
§ 165
Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.
StPO · Verfahrensrecht
Richterliche Untersuchungshandlungen bei Gefahr im Verzug
Bei Gefahr im Verzug kann der Richter die erforderlichen Untersuchungshandlungen auch ohne Antrag vornehmen, wenn ein Staatsanwalt nicht erreichbar ist.