StPO · Verfahrensrecht § 167 Weitere Verfügung der Staatsanwaltschaft Stand 2026-06-25 · aus StPO In den Fällen der §§ 165 und166 gebührt der Staatsanwaltschaft die weitere Verfügung. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 166 · Beweisanträge des Beschuldigten bei rich Weiter§ 168 · Protokoll über richterliche Untersuchung