KanonDeutsche Gesetze

StPO · Verfahrensrecht

§ 398

Fortgang des Verfahrens bei Anschluss

Stand 2026-06-25 · aus StPO

(1)

Der Fortgang des Verfahrens wird durch den Anschluß nicht aufgehalten.

(2)

Die bereits anberaumte Hauptverhandlung sowie andere Termine finden an den bestimmten Tagen statt, auch wenn der Nebenkläger wegen Kürze der Zeit nicht mehr geladen oder benachrichtigt werden konnte.

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