KanonDeutsche Gesetze

StPO · Verfahrensrecht

§ 399

Bekanntmachung und Anfechtbarkeit früherer Entscheidungen

Stand 2026-06-25 · aus StPO

(1)

Entscheidungen, die schon vor dem Anschluß ergangen und der Staatsanwaltschaft bekanntgemacht waren, bedürfen außer in den Fällen des § 401 Abs. 1 Satz 2 keiner Bekanntmachung an den Nebenkläger.

(2)

Die Anfechtung solcher Entscheidungen steht auch dem Nebenkläger nicht mehr zu, wenn für die Staatsanwaltschaft die Frist zur Anfechtung abgelaufen ist.

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