KanonDeutsche Gesetze

StPO · Verfahrensrecht

§ 459n

Zahlungen auf Wertersatzeinziehung

Stand 2026-06-25 · aus StPO

Leistet derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet, Zahlungen auf die Anordnung der Einziehung des Wertersatzes nach den §§ 73c und76a Absatz 1 Satz 1 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 76a Absatz 3 des Strafgesetzbuches, so gelten § 459h Absatz 2 sowie die §§ 459k und459m entsprechend.

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