StPO · Verfahrensrecht § 459o Einwendungen gegen vollstreckungsrechtliche Entscheidungen Stand 2026-06-25 · aus StPO Über Einwendungen gegen die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 459a,459c,459e sowie459g bis459m entscheidet das Gericht. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 459n · Zahlungen auf Wertersatzeinziehung Weiter§ 460 · Nachträgliche Gesamtstrafenbildung