KanonDeutsche Gesetze

StPO · Verfahrensrecht

§ 460

Nachträgliche Gesamtstrafenbildung

Stand 2026-06-25 · aus StPO

Ist jemand durch verschiedene rechtskräftige Urteile zu Strafen verurteilt worden und sind dabei die Vorschriften über die Zuerkennung einer Gesamtstrafe (§ 55 des Strafgesetzbuches) außer Betracht geblieben, so sind die erkannten Strafen durch eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.

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