VwGO · Verfahrensrecht § 15 Stand 2026-06-25 · aus VwGO (1)Die Richter werden auf Lebenszeit ernannt, soweit nicht in §§ 16 und17 Abweichendes bestimmt ist. (2)(weggefallen) (3)Die Richter des Bundesverwaltungsgerichts müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Zitat kopieren Amtliche Quelle ↗ Zurück§ 14 Weiter§ 16