VwGO · Verfahrensrecht
§ 83
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.
VwGO · Verfahrensrecht
Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.