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VwGO · Verfahrensrecht

§ 83

Stand 2026-06-25 · aus VwGO

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

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