KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 1079

Zuständigkeit

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

Für die Ausstellung der Bestätigungen nach

1.

Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und

2.

Artikel 6 Abs. 2 und 3

der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

Amtliche Quelle ↗