KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 795

Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 bis793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795a bis800,1079 bis1086,1093 bis1096 und1107 bis1117 abweichende Vorschriften enthalten sind. Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind. Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Nummer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben unberührt.

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