ZPO · Verfahrensrecht
§ 1117
Vollstreckungsabwehrklage
(2)
Richtet sich die Klage gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.
ZPO · Verfahrensrecht
Vollstreckungsabwehrklage
Richtet sich die Klage gegen die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde, ist § 767 Absatz 2 nicht anzuwenden.