KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 216

Terminsbestimmung

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

(1)

Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.

(2)

Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.

(3)

Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.

Amtliche Quelle ↗