KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 215

Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

(1)

In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis331a). Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und708 Nr. 2 zu umfassen.

(2)

In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.

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