KanonDeutsche Gesetze

ZPO · Verfahrensrecht

§ 331a

Entscheidung nach Aktenlage

Stand 2026-06-25 · aus ZPO

Beim Ausbleiben einer Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung kann der Gegner statt eines Versäumnisurteils eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragen; dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint. § 251a Abs. 2 gilt entsprechend.

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